Bislang galt für die rechtliche Einstufung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen, was die Bafin in einem Erlass festgestellt hatte. Demnach handelt es sich bei Kryptowährungen um Rechnungseinheiten und damit Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz (KWG). Damit ist der gewerbliche Handel mit Bitcoin (wie er zum Beispiel durch Bitcoin Börsen betrieben wird) eine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Das Berliner Kammergericht hat dieser Auffassung der Behörde widersprochen. In dem vorhandenen Fall sollte der Angeklagte Betreiber einer Bitcoin Handelsplattform eine Geldstrafe zahlen, da eine solche Erlaubnis nicht vorhanden war. Die Richter vertraten jedoch die Auffassung, dass es sich bei Bitcoin nicht um Finanzinstrumente im Sinne des § 1 KWG handle und dass deswegen auch keine Erlaubnispflicht durch die Bafin bestehe. Endgültiger Regulierungsstatus bleibt offen Nach Auffassung der Richter ist es nicht Aufgabe von Bundesbehörden, gestaltend in Strafgesetze einzugreifen. Das Gericht stellte einen westlichen Unterschied zwischen Rechnungseinheiten im traditionellen Sinne und Bitcoin und anderen Kryptowährungen fest. Letzteren fehle es an einer allgemeinen Anerkennung und damit einer hinreichend prognostizierbaren Wertbeständigkeit. In der Branche weckt das Urteil Hoffnung. Durch den Wegfall der Erlaubnispflicht würden viele Prozesse im Umfeld des Handels einfacher. Dennoch muss das Urteil nicht das letzte Wort sein. Zum einen ist es möglich, dass eine höhere Instanz eine andere Auffassung vertritt. Zum anderen könnte das Urteil auch den Gesetzgeber anspornen, im Hinblick auf die Regulierung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen gestaltend tätig zu werden. (Quelle_ BitcoinMag.de)